Bekannte Versender
Der Status des Bekannten Versenders ermöglicht Industrieunternehmen eine einfachere und schnellere Abwicklung der Frachtsendungen am Flughafen.
Die erste Verordnung, die sich mit den Bekannten Versendern beschäftigt hat, war die VO (EG) 2320/2002, die ab dem Jahr 2006 galt.
In dieser war das Verfahren für eine Anerkennung als Bekannter Versender oberflächlich sehr einfach. Es musste lediglich jährlich die nationale Sicherheitserklärung gegenüber den Luftfracht-Spediteuren abgegeben werden, mit denen die Fracht verschickt wurde.
In der Praxis wurden die dort beschriebenen Maßnahmen und Voraussetzungen jedoch oftmals nicht oder nur teilweise geprüft bzw. umgesetzt.
Im Jahr 2008 wurde die Folgeverordnung, VO (EG) 300/2008 verabschiedet, die zum 29.04.2010 in Kraft getreten ist und die bisherige VO (EG) 2320/2002 ersetzt hat. Dadurch ist die bisherige Handhabung künftig nicht mehr möglich.
Seit dem 29.04.2010 gelten für Bekannte Versender damit Standards, die mit denen der Reglementierten Beauftragten zu vergleichen sind. Wesentlichste Änderung ist dabei, dass Bekannte Versender nun eine eigene Zulassung durch das Luftfahrt-Bundesamt benötigen.
Bereits anerkannte Bekannte Versender hatten in einer Übergangsfrist bis zum 24.03.2013 Zeit, selbst eine Zulassung beim Luftfahrt-Bundesamt zu erlangen. Erfolgte dies nicht, musste die Fracht spätestens ab dem 25.03.2013 von den Luftfracht-Spediteuren als unsicher gehandhabt werden.
Dies hat zur Folge, dass die Fracht vor der Verladung in ein Luftfahrzeug umfangreichen Sicherungsmaßnahmen (Kontrollen wie z.B. Röntgen) unterzogen werden muss. Folgen dieser Maßnahmen sind u. a. Verzögerungen beim Abflug der Sendung und steigende Kosten für den Luftfrachttransport.
Für die Zulassung zum Bekannten Versender sind verschiedene Maßgaben zu erfüllen:
Anforderungen an die Unternehmen
Ein Bekannter Versender muss z.B. sicherstellen, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem im Unternehmen Waren oder Produkte als Luftfracht identifizierbar sind, kein unbefugter Zutritt zu den Betriebsräumen (Eingangslager, Produktion, Lager, Versand) erfolgt. Sollte der Zutritt durch eine betriebsfremde Person notwendig sein ist sicherzustellen, dass diese von einer für diese Aufgabe geschulten Person des Unternehmens ständig begleitet und beaufsichtigt wird. Außerdem ist der Bekannte Versender dafür verantwortlich, dass keine verbotenen Gegenstände in die Fracht eingebracht werden.
Des weiteren ist der Bekannte Versender für sämtliche Subunternehmer verantwortlich, die er einsetzt. Dies gilt insbesondere für externe Verpackungsunternehmen, Gebäudedienstleister, Reinigungsunternehmen, etc.
Anforderungen an die Sicherheitsbeauftragten
Der Sicherheitsbeauftragte beim Bekannten Versender ist verantwortlich gegenüber dem LBA. Er wird im bekannte-Versender-Sicherheitsprogramm namentlich benannt und muss einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 7 LuftSiG unterzogen werden. Diese Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) ist deutlich umfangreicher als z.B. ein polizeiliches Führungszeugnis und soll sicherstellen, dass für diese verantwortungsvolle Aufgabe nur besonders zuverlässiges Personal eingesetzt wird.
Verfügt ein Unternehmen über mehrere Niederlassungen, muss für jede Niederlassung ein vertrauter Verantwortlicher ernannt werden.
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Weiterführender Link dazu: https://www.lba.de/DE/Luftsicherheit/Sichere_Lieferkette_Deutschland/BekannteVersender/BekannterVersender_node.html