Transporteure
Mit dem neuen Luftsicherheitsgesetz wurde festgelegt, dass in Deutschland die bislang über die EU-Transporteurserklärung eingesetzten Frachtführer künftig eine behördliche Zulassung benötigen.
Die Anforderungen entsprechen in Teilbereichen denen, die an die Reglementierten Beauftragten gestellt werden. Man kann diesen Status also als "RegB-light" ansehen.
Der Status des zugelassenen Transporteurs ermöglicht den beteiligten der sicheren Lieferkette für Fracht und Post den sicheren Transport der Frachtsendungen an die Läger der Luftfrachtspediteure oder der Handlingsagenten der Luftfahrtunternehmen am Flughafen.
Nach Ablauf einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des neuen Luftsicherheitsgesetzes können Transporte von sicherer Luftfracht nur noch durch behördlich zugelassene Transporteure durchgeführt werden.
Können die Auflagen nicht erfüllt werden, muss die Fracht vor der Verladung in ein Luftfahrzeug umfangreichen Sicherungsmaßnahmen (Kontrollen wie z.B. Röntgen) unterzogen werden. Folgen dieser Maßnahmen sind u. a. Verzögerungen beim Abflug der Sendung und steigende Kosten für alle am Luftfrachttransport beteiligten Unternehmen und den Kunden.
Folgende Unternehmen können beim Luftfahrtbundesamt (LBA) einen Antrag auf die Zulassung als zugelassener Transporteur stellen:
Speditions-, Kurier-, Expressunternehmen, die Luftfracht befördern
Durch diese Zulassung kann eine sichere Fracht, welche ein bekannter Versender oder Reglementierter Beauftragter zur Beförderung übergibt auch nach dem Transport weiterhin als „secured“ eingestuft werden und muss dann keiner Sicherheitsüberprüfung mehr unterzogen werden.
Für die Zulassung zum zugelassenen Transporteur sind verschiedene Maßgaben zu erfüllen:
Anforderungen an die Unternehmen
Ein zugelassener Transporteur muss z.B. sicherstellen, dass kein unbefugter Zugriff auf die zu transportierenden Sendungen möglich ist.
Deshalb muss er die Überprüfung und Schulung der eingesetzten Fahrer sicherstellen und die Fahrzeuge so ausstatten, dass eine Sicherung der Sendungen vor unbefugtem Zugriff möglich ist.
Anforderungen an die Sicherheitsbeauftragten
Der Sicherheitsbeauftragte beim zugelassenen Transporteur ist verantwortlich gegenüber dem LBA. Er wird im Transporteur-Sicherheitsprogramm namentlich benannt und muss einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 7 LuftSiG unterzogen werden. Diese Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) ist deutlich umfangreicher als z.B. ein polizeiliches Führungszeugnis und soll sicherstellen, dass für diese verantwortungsvolle Aufgabe nur besonders zuverlässiges Personal eingesetzt wird.
Verfügt ein Unternehmen über mehrere Niederlassungen muss für jede Niederlassung ein verantwortlicher Niederlassungsbeauftragter ernannt werden.
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Weiterführender Link dazu: https://www.lba.de/DE/Luftsicherheit/Sichere_Lieferkette_Deutschland/Transporteure/Transporteure_node.html