Reglementierte Beauftragte - Kuecherer-Security

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Reglementierte Beauftragte

Zielgruppen


Der Status des Reglementierten Beauftragten ermöglicht Luftfrachtunternehmen und Speditionen eine einfachere und schnellere Abwicklung der Frachtsendungen am Flughafen.

Die erste Verordnung, die sich mit dem Reglementierten Beaufrtagten beschäftigt hat, war die VO (EG) 2320/2002, die ab dem Jahr 2006 galt. Seit diesem Zeitpunkt gab es auch entsprechende Zulassungen durch das zuständige Luftfahrt-Bundesamt.

Im Jahr 2008 wurde die Folgeverordnung, VO (EG) 300/2008 verabschiedet, die zum 29.04.2010 in Kraft getreten ist und die bisherige VO (EG) 2320/2002 ersetzt hat. Dadurch haben sich gegenüber der bisherigen Handhabung in Teilbereichen wesentliche Änderungen ergeben, die auch von den bislang bereits zugelassenen Reglementierten Beauftragten umgesetzt werden müssen.

Können die Auflagen nicht erfüllt werden, muss die Fracht vor der Verladung in ein Luftfahrzeug umfangreichen Sicherungsmaßnahmen (Kontrollen wie z.B. Röntgen) unterzogen werden. Folgen dieser Maßnahmen sind u. a. Verzögerungen beim Abflug der Sendung und steigende Kosten für alle am Luftfrachttransport beteiligten Unternehmen und den Kunden.

Folgende Unternehmen können beim Luftfahrtbundesamt (LBA) einen Antrag auf die Zulassung als Reglementierter Beauftragter stellen:

  • Speditions-, Kurier-, Expressunternehmen, die Luftfracht befördern


  • Verpacker von Luftfrachtsendungen


  • Lagerbetreiber


  • Logistikunternehmen


  • Luftfracht-Handlingsunternehmen


  • Agenten, die Luftfrachtdokumente (AWBs) erstellen



Durch diese Zulassung kann eine Fracht, welche eines der Unternehmen einer Airline übergibt, als „secured“ eingestuft werden und muss dann keiner Sicherheitsüberprüfung mehr unterzogen werden.


Für die Zulassung zum Reglementierten Beauftragten sind verschiedene Maßgaben zu erfüllen:

  • Anforderungen an die Unternehmen


Ein Reglementierter Beauftragter muss z.B. sicherstellen, dass kein unbefugter Zutritt zu den Betriebsräumen oder zum Frachtlager erfolgt. Sollte der Zutritt durch eine betriebsfremde Person notwendig sein ist sicherzustellen, dass diese von einer für diese Aufgabe geschulten Person des Unternehmens ständig begleitet und beaufsichtigt wird. Außerdem ist der Reglementierte Beauftragte dafür verantwortlich, dass keine verbotenen Gegenstände in die Fracht eingebracht werden.


Des weiteren ist der Reglementierte Beauftragte für die Einhaltung der für ihn geltenden Sicherheitsstandards auch für sämtliche Subunternehmer verantwortlich, die er einsetzt.


  • Anforderungen an die Sicherheitsbeauftragten


Der Sicherheitsbeauftragte beim Reglementierten Beauftragten ist verantwortlich gegenüber dem LBA. Er wird im Luftfracht-Sicherheitsprogramm namentlich benannt und muss einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 7 LuftSiG unterzogen werden. Diese Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) ist deutlich umfangreicher als z.B. ein polizeiliches Führungszeugnis und soll sicherstellen, dass für diese verantwortungsvolle Aufgabe nur besonders zuverlässiges Personal eingesetzt wird.


Verfügt ein Unternehmen über mehrere Niederlassungen muss für jede Niederlassung ein verantwortlicher Niederlassungsbeauftragter ernannt werden.

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Weiterführender Link dazu:
https://www.lba.de/DE/Luftsicherheit/Sichere_Lieferkette_Deutschland/RegBDeuteschland/RegBDeutschland_node.html

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