Unsere Dienstleistungen für Transporteure
Für Transporteure bieten wir folgende Leistungen an:
Erstellung des Transporteur-Sicherheitsprogrammes für die Zulassung durch das LBA
Dies umfasst die Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen sowie die Prüfung, ob bereits bestehende Standards ausreichen. Ggf. werden erforderliche Veränderungen vorgeschlagen, besprochen und eingeführt bzw. vorbereitet.
Im Transporteur-Sicherheitsprogramm werden erforderlichen Daten nach den Vorgaben des LBA dargestellt und aufbereitet. Mit der Einreichung des TSP erfolgt dann die formale Antragstellung beim LBA.
Schulung des Personals / von Personen mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht und des Personals / von Personen, die bei Fracht und Post andere Sicherheitskontrollen außer Kontrollen durchführen
Laufende Betreuung nach der Zulassung und Information bei Änderungen und Neuerungen
Wir informieren Sie umgehend, wenn sich Änderungen an den gesetzlichen Grundlagen ergeben, oder wenn es neue oder veränderte Auflagen gibt, die sich auf Ihre Tätigkeiten auswirken. Damit müssen Sie nicht permanent eigenständig nach neuen Informationen suchen.
Anpassung des Transporteur-Sicherheitsprogrammes an die gesetzlichen Vorgaben
Das Transporteur-Sicherheitsprogramm ist kein statisches Gebilde. Es muss permanent an die sich wandelnden gesetzlichen Anforderungen und auch an die unternehmensinternen Veränderungen angepasst werden. Die Anforderung ist, dass es jederzeit die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und alle für die Luftfracht relevanten Prozesse im Unternehmen zutreffend beschreibt.
Durchführung der geforderten jährlichen internen Audits zum Transporteur-Sicherheitsprogramm
Um sicherzustellen, dass das Transporteur-Sicherheitsprogramm die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, alle für die Luftfracht relevanten Prozesse im TSP beschrieben sind und außerdem alle Maßgaben des TSP im Unternehmen eingehalten werden, wird einmal jährlich ein Audit zum Transporteur-Sicherheitsprogramm gefordert. In diesem müssen die entsprechenden Punkte abgeprüft, bewertet und erforderlichenfalls korrigiert werden. Diese Audits sind nachvollziehbar zu dokumentieren und müssen dem LBA auf Verlangen vorgelegt werden können.